SOLON Products

Allgemeine Einkaufsbedingungen.

Einkaufsbedingungen für SOLON SE, SOLON Photovoltaik GmbH, SOLON Nord GmbH und SOLON Investments GmbH.

Für alle Verträge zwischen einem Unternehmen der SOLON-Gruppe mit Sitz in Deutschland* – nachfolgend auch „Käufer“ genannt – und ihren Lieferanten – nachfolgend auch „Lieferant“ genannt – gelten die im Folgenden niedergelegten Einkaufsbedingungen:

  1. Allgemeines
    (1) Für alle Bestellungen des Käufers gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Lieferant in seinem Angebot, bei Bestätigung der Bestellung, bei Lieferung oder bei Rechnungsstellung auf entgegenstehende oder von den folgenden Bedingungen abweichende formularmäßige oder sonstige Bedingungen Bezug nimmt.
    (2) Die Einkaufsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags.
    (3) Anders lautende Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer sie schriftlich anerkennt.
     
  2. Formerfordernisse
    Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für den Käufer verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge sind nur wirksam, wenn der Käufer sie unverzüglich schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) bestätigt.
     
  3. Preise
    (1) Vereinbarte Preise sind Festpreise einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge bezogen auf die im jeweiligen Liefervertrag vereinbarte Menge frei Lieferort einschließlich Verpackungs- und Versandkosten. Wird abweichend von Satz 1 zwischen den Parteien unfreie Lieferung vereinbart, so übernimmt der Käufer nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, er hat eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
    (2) Für die Lieferung von Kleinmengen gelten dieselben Preise, Rabatte und Bedingungen.
     
  4. Liefertermine
    (1) Zwischen den Parteien vereinbarte Liefertermine sind verbindlich, da sie auf die innerbetrieblichen Belange des Käufers abgestimmt sind.
    (2) Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können vom Käufer zurückgewiesen werden.
    (3) Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.
    (4) Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Verzugsfolgen gehen zu Lasten des Lieferanten, ebenso wie Zusatzkosten für Lieferungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten.
    (5) Bei Lieferverzug ist der Lieferant verpflichtet, an den Käufer eine Vertragsstrafe von 1 % je angefangener Woche des Verzuges, maximal jedoch 10 % des Gesamtauftragswertes der Lieferung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.
    (6) Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Käufer vor.
     
  5. Lieferscheine
    (1) Lieferscheine sind der Ware auf jeden Fall beizufügen. Jede Sendung bzw. Position ist mit der Belegnummer des Käufers zu kennzeichnen. An jedem Gebinde und Träger, jeder Palette, ist ein Warenbegleitschein sichtbar anzubringen. Der Warenbegleitschein muss enthalten: Name des Lieferanten; Artikelbezeichnung; Menge / Stückzahl; Charge. Schäden, die dem Käufer aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Waren entstehen, sind dem Käufer vom Lieferanten zu ersetzen.
    (2) Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt seitens des Käufers kein Verzug vor. Ferner wird das Recht zum Abzug von Skonto nicht beeinträchtigt.
     
  6. Versand
    (1) Sofern der Käufer für den Versand Anweisungen gibt, sind ausschließlich diese verbindlich. Der Käufer ist auch berechtigt, die Ware selbst oder durch einen von ihm beauftragten Spediteur abzuholen. Er ist bei Selbstabholung berechtigt, Kosten in Höhe der üblichen Frachtkosten zu berechnen, es sei denn, es wurde unfreie Lieferung vereinbart. Mehrfrachten, Standgelder usw. gehen zu Lasten des Lieferanten.
    (2) Außer in Fällen der Selbstabholung erfolgt der Transport auf Gefahr des Lieferanten.
     
  7. Qualitätsanforderungen
    (1) Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die gelieferte Ware den zum Lieferzeitpunkt gültigen Normen, allen einschlägigen technischen Vorschriften und der ggf. mit dem Käufer abgeschlossenen Qualitätssicherungsvereinbarung entspricht.
    (2) Der bestellte Artikel muss insbesondere dem 2. Abschnitt des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) sowie den gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften entsprechen.
     
  8. Gefahrübergang
    Die Gefahr geht erst auf den Käufer über, nachdem ihm die Lieferung übergeben wurde.
     
  9. Mängel
    (1) Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen stehen dem Käufer, soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, die gesetzlichen Gewährleistungsund Garantieansprüche zu.
    (2) Die Ware wird beim Käufer nach Eingang in dem ihm zumutbaren und ihm technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einer Woche per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch erfolgen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Käufer den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, d.h. bei einem offenen Mangel ab Entgegennahme der Lieferung, bei einem verdeckten Mangel ab Entdeckung des Mangels.
    (3) Steht dem Käufer wegen eines Sachmangels Schadensersatz zu, ist er insbesondere berechtigt, einen Deckungskauf zu Lasten des Lieferanten durchzuführen oder die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen.
    (4) Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantieansprüche verjähren, sofern das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht, innerhalb von 30 Monaten nach Gefahrübergang.
     
  10. Freistellung
    Werden gegen den Käufer wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware Ansprüche geltend gemacht und ist der Lieferant dem Käufer aus demselben Grund gewährleistungspflichtig, so ist der Lieferant verpflichtet, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. Sonstige Rechte des Käufers bleiben hiervon unberührt.
     
  11. Rechnungen
    Rechnungen sind zweifach unter Angabe der deutlich lesbaren Belegnummer des Käufers an diesen zu übersenden. Rechnungen sind nicht mit der Ware zuzustellen, sondern separat an den Käufer zu versenden. Rechnungen, die den Vorgaben nicht entsprechen, können an den Lieferanten ohne Rechtsnachteile für den Käufer zurückgesandt werden.
     
  12. Zahlung
    (1) Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der Rechnung. Geht die Rechnung vor der Ware ein, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der Ware.
    (2) Der Käufer ist berechtigt, Zahlungen im Scheckverfahren zu leisten. Skonto geht dabei nicht verloren.
    (3) Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung, ist der Käufer berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, ohne dass er damit vereinbarten Rabatten, Skonti oder sonstigen Zahlungsvergünstigen verlustig geht.
     
  13. Sicherungsrechte
    (1) Der Lieferant darf gegen den Käufer bestehende Forderungen weder abtreten noch verpfänden.
    (2) Es wird ausschließlich ein einfacher Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten anerkannt, jedoch nicht ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, ein Kontokorrentvorbehalt oder eine sonstige besondere Form des Eigentumsvorbehalts.
     
  14. Überlassene Unterlagen, Vertraulichkeit
    (1) Vom Käufer dem Lieferanten überlassene Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers.
    (2) Der Lieferant hat diese Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht für in den Unterlagen enthaltenes Wissen, das öffentlich bekannt ist oder wird oder dem Lieferanten bereits bekannt war, ohne dass hierfür eine Vertragsverletzung des Lieferanten ursächlich ist oder war. Verstöße führen zum Anspruch auf Schadensersatz.
    (3) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit mit dem Käufer, insbesondere Informationen über Produkte, Preise, Bezugsmengen, technische Daten, geheim zu halten, soweit diese nicht bereits öffentlich bekannt sind oder deren Bekanntmachung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder rechtskräftiger behördlicher Anordnung erforderlich ist.
     
  15. Höhere Gewalt
    Keine der Parteien hat dafür einzustehen, dass sie in Folge höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen, Arbeitskämpfe, Betriebsstillstand oder -unterbrechung auf Grund extremer Faktoren, behördlicher Maßnahmen und sonstiger außerhalb der Kontrolle der Parteien liegender Ereignisse an der Vertragserfüllung gehindert ist. Die Parteien werden in solchen Fällen umgehend miteinander in Verbindung treten und über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten. Die Parteien verpflichten sich, dass mit allen technischen und wirtschaftlichen zumutbaren Mitteln die Erfüllung des Vertrages wieder hergestellt wird.
     
  16. Anwendbares Recht
    Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Lieferant gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
     
  17. Gerichtsstand
    Für alle Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz des Käufers, sofern der Lieferant Kaufmann i. S.d. HGB ist. Der Käufer kann nach seiner Wahl seine Ansprüche auch am Sitz des Lieferanten geltend machen.
     
  18. Sonstiges
    Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Selbiges gilt in bezug auf jedwede die Vertragsbeziehung betreffende Erklärung.
     
  19. Salvatorische Klausel
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht.

 

Diese Einkaufsbedingungen gelten ab dem 01.10.2008.

* SOLON SE, SOLON Photovoltaik GmbH, SOLON Nord GmbH und SOLON Investments GmbH.

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