Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SOLON SE für den Handel mit Photovoltaik-Modulen und Wechselrichtern.
§1 GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die vertraglichen Beziehungen beim Handel mit Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern zwischen der SOLON SE (im Folgenden: SOLON) und Unternehmern, d.h., natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im Folgenden: Kunden). Anderslautende Bedingungen der Kunden haben keine Gültigkeit. Ausnahmen sind bei schriftlicher Einverständniserklärung von SOLON möglich. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen an.
§2 VERTRAGSABSCHLUSS
- Vertragsangebote von SOLON sind freibleibend. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung von SOLON zustande.Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von SOLON maßgebend.
- Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware dienen der Illustration und sind nicht verbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ebenso sind öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
- Änderungen behält sich SOLON auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von SOLON einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
§3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der entstehenden Transportkosten. Der Kunde ist verpflichtet, 50 % des vereinbarten Preises inklusive aller Nebenkosten bei Auftragserteilung zu zahlen. Der Rest ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist SOLON berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Kann SOLON einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
- SOLON behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den nach Vertragsschluss eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Mehrkosten für Personal, Transport- und Lagerkosten, der Neueinführung oder Änderung von Steuern oder Materialpreissteigerungen anzupassen. Diese Preiserhöhung ist jedoch nur bis zu einer Erhöhung um maximal 5% des vereinbarten Preises zulässig.
- Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit Etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des vereinbarten Preises beträgt.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SOLON anerkannt sind.
§4 LIEFERUNG
- Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich zwischen dem Kunden und SOLON auftragsbezogen vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
- Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Lieferung setzt voraus, dass bei SOLON sämtliche vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Pläne sowie sonstige erforderliche Unterlagen eingehen.
- Kommt SOLON mit dem vereinbarten Liefertermin in Verzug, kann der Kunde neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens verlangen.
- Im Falle des Verzuges kann der Kunde SOLON schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung ist dann ausgeschlossen.
- Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- SOLON veröffentlicht für ihre Produkte Montagehinweise im Internet. SOLON weist ausdrücklich darauf hin, dass die Module nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften sowie der in den mitgelieferten Datenblättern enthaltenen Angaben von einer Fachfirma unter Einbeziehung einer entsprechenden Planung (Statiker) montiert werden können.
- SOLON übernimmt für die Montagehinweise sowie etwaige Folgeschäden keine Haftung.
§5 GEFAHRENÜBERGANG
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
- Der Kunde ist verpflichtet, die von SOLON bereitgestellte Ware bis spätestens 8 Tage nach Bereitstellung abzunehmen.
§6 EIGENTUMSVORBEHALT
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die SOLON aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von SOLON. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für SOLON als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Erlischt das Eigentum von SOLON durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf SOLON übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von SOLON unentgeltlich. Ware, an der SOLON (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an SOLON ab. SOLON ermächtigt den Kunden hiermit widerruflich, die an SOLON abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von SOLON hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
- SOLON ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
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Übersteigt der Wert sämtlicher für SOLON bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird SOLON auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von SOLON freigeben.
§7 VERTRAGLICHES PFANDRECHT
SOLON steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Vertragsverhältnisses in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher ausgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gegen den Kunden gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
§8 GEWÄHRLEISTUNG
- Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, SOLON unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
- Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. Auch verborgene Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Lieferung zwei Jahre verstrichen sind.
- Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von SOLON auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
- Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
- Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von SOLON. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt
§9 SONSTIGE HAFTUNG
- Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Veräußert der Kunde die Liefergegenstände verändert oder nach Verbindung mit anderen Waren, so stellt er SOLON im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
- Eine Veränderung der Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten gelten, sind unzulässig.
§10 HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen gelten nicht für:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von SOLON oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SOLON beruhen,
- sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SOLON oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SOLON beruhen,
- Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
- den Fall der Übernahme einer Garantie.
§11 BENACHRICHTIGUNG NACH § 33 BDSG
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass SOLON zu Zwecken der Vertragsverwaltung, Abrechnung und statistischen Auswertung personenbezogene Daten des Kunden elektronisch speichert. Dabei handelt es sich um Daten wie Name, Adresse, Bankverbindung sowie Daten aus der Vertragsdurchführung.
§12 SALVATORISCHE KLAUSEL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SCHRIFTFORM
- Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder geltendem Recht widersprechen, so werden die übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand der SOLON SE ist Berlin. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
- Der Vertragsschluss und Nebenabreden sowie spätere Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.12.2008.
